Diese 2G-Regeln gelten im Unterhaus

09.11.2021

Corona Coronavirus Virus Fotocredit: Pixabay
Im Fußball-Unterhaus heißt’s ab sofort „genesen“ oder „geimpft“.
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Die Corona-Verschärfungen bringen seit 8. November auch Einschränkungen für den Amateurfußball in Österreich mit sich. Im Breitensport ist künftig in Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, nunmehr ein 2G-Nachweis erforderlich, wie der ÖFB seine Vereine informiert. Folgende Regeln hat der Bund aufgestellt.

Sportstätten

  • Wer Sportstätten indoor wie outdoor betritt, muss einen 2G-Nachweis erbringen.

Geimpft

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage (ab 6. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 6. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Zweitimpfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen.
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 6. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 14 Tage verstrichen sein müssen.
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (ab 06.Dezember – 270 Tage) zurückliegt sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen.

Genesen

  • Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das Schul-Testprogramm durchlaufen und den so genannten Ninja-Pass besitzen. Sofern die Testintervalle in der Woche eingehalten werden, gilt der Nachweis auch am Wochenende. Dies gilt aber nur bis zum 15. Geburtstag (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 2-G bzw. 3-G Nachweis nicht erforderlich.

Spieler, Betreuer oder Trainer, die Arbeitnehmer sind, haben bei Betreten der Sportstätte (Ort der beruflichen Tätigkeit) einen 3-G Nachweis zu erbringen. Neben Impf- oder Genesungsnachweis gilt hier auch ein Testnachweis (PCR- Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig)

Ob auch Betreuer oder Trainer aus dem Amateurbereich die Sportstätte mit Vorlage eines 3G-Nachweises betreten dürfen oder es der Vorlage eines 2G-Nachweises bedarf, ist noch Gegenstand weiterer Abklärungen, heißt es vonseiten des ÖFB.

Zusammenkünfte

  • Erfordernis eines 2G-Nachweises bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern.
  • Anzeigepflicht von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern (Die Anzeigepflicht mit bis zu 100 Teilnehmern gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 14. November stattfinden).
  • Bewilligungspflicht von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern (Die Bewilligungspflicht mit bis zu 500 Teilnehmern gilt nicht für Zusammenkünfte die bis einschließlich 21. November stattfinden).

Gastronomie (Kantinenbetrieb)

  • Erfordernis eines 2-G Nachweises

Fanreport Redaktion
Fanreport Redaktion - Chefredakteur

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